Dienstleistung
Handwerksrolle Eintragung von Personen mit gleichgestellter inländischer Prüfung
Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie beantragen, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Das gilt auch, wenn Sie
- einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
- mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
- Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss in der Regel eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung oder eine mindestens gleichwertige Berufsqualifikation vorliegen, die in der Person des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nachzuweisen ist. Als der Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk gleichwertige Abschlüsse kommen unter anderem deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen in Betracht. Hierzu zählen Abschlüsse als geprüfte Industriemeister oder Industriemeisterinnen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Bearbeitungsdauer
Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.
Ansprechpunkt
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Voraussetzungen
Eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung (z.B. Industriemeister oder Industriemeisterin).
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Bei Einzelunternehmen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:
-
Gemeint sind:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
-
bei ausländischen Rechtsformen:
- Bei Gesellschaften Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, ansonsten
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei juristischen Personen:
-
Gemeint sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Gewerbeanmeldung (Kopie): können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
- Angaben zur Betriebsleitung
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
Verfahrensablauf
Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Online-Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen Sie den richtigen Online-Service aus.
- Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen den Bescheid über die Handwerksrolleneintragung.
Schriftlicher Antrag
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
- Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Handwerksrolleneintragung.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
- Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
- Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.