Wenn Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen wollen, nicht über eine einschlägige Meister- / vergleichbare Prüfung verfügen können Sie eine Ausnahmebewilligung beantrage, soweit Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Die Ausnahmebewilligung müssen Sie vor der Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

natürliche Personen,

rechtsfähige Personengesellschaften oder

juristische Personen sowie

den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,

das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und

wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.


Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.


Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich in der Gebührenordnung bei der zuständigen Handwerkskammer.


Die Erteilung kann erst nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und den entsprechenden Nachweis erfolgen. Soweit Fachbegutachtungen erforderlich sind, kann der Prozesse mehrere Wochen in Anspruch nehmen.


Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die selbständige gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird:


HWK Aurich
HWK Braunschweig Lüneburg Stade
HWK Hannover
HWK Hildesheim
HWK Oldenburg
Kammerfinder

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


  • Die Meisterprüfung muss eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen.  
  • Sie müssen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des Handwerks verfügen. 
  • Auf Grundlage der erteilten Ausnahmebewilligung können Sie die Handwerksrolleneintragung vornehmen lassen.

Einzelunternehmen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

gemeint sind:

  • der Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG) und
  • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
  • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • bei ausländischen Rechtsformen: 
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Juristische Personen

  • gemeint sind:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
    • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
    • Aktiengesellschaft (AG),
    • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden
  • Angaben zur Betriebsleitung

Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit, Arbeitsvertrag (Kopie)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)

Antrag Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

Schilderung zum Vorliegen des Ausnahmegrundes der Unzumutbarkeit der Meisterprüfung

Lebenslauf

Ausbildungsnachweise (Gesellenprüfung)

Arbeitszeugnisse

Nachweise über Selbständigkeiten

Unterlagen zum Vorhandensein fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten im beabsichtigten zulassungspflichtigen Handwerk


Sie können den Antrag schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung steht Ihnen der Rechtsweg offen.

Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.


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