Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Das gilt auch, wenn 

  • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
  • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 

Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaberinnen und Inhaber eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Wenn die Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung darstellt, können Sie auch mit einer Ausnahmebewilligung die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

Ausnahmegründe können unter anderem sein: 

  • fortgeschrittenes Alter, 
  • familiäre Situationen, 
  • schwere Krankheit oder Behinderung, 
  • Vorliegen anderer Prüfungen,
  • lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen. 

Jeder Ausnahmegrund wird im Einzelfall geprüft. Zusätzlich müssen Sie Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die zur Ausübung des Handwerks notwendig sind. 
Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. So ist beispielsweise die Erteilung einer zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung denkbar, wenn die Ablegung der Meisterprüfung nur vorübergehend unzumutbar ist.


Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.


Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.


Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.


Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


  • Die Meisterprüfung muss eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen.  
  • Sie müssen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des Handwerks verfügen. 
  • Auf Grundlage der erteilten Ausnahmebewilligung können Sie die Handwerksrolleneintragung vornehmen lassen.

Einzelunternehmen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

gemeint sind:

  • der Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG) und
  • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
  • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • bei ausländischen Rechtsformen: 
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Juristische Personen

  • gemeint sind:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
    • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
    • Aktiengesellschaft (AG),
    • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden
  • Angaben zur Betriebsleitung

Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit, Arbeitsvertrag (Kopie)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

Einzelunternehmen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

gemeint sind:

  • der Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG) und
  • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen
  • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • bei ausländischen Rechtsformen: 
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

Juristische Personen

  • gemeint sind:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
    • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
    • Aktiengesellschaft (AG),
    • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden
  • Angaben zur Betriebsleitung

Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit, Arbeitsvertrag (Kopie)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
  • In Zweifelsfällen können Sie Nachweise nachreichen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

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