Wer Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen möchte und nicht schon nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststelle gilt, bedarf gem. § 67 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) der Anerkennung durch die jeweilige zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Als amtlich anerkannt gelten gem. § 67 Abs. 4 und 5 FeV Betriebe von Augenoptikern, Begutachtungsstellen für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamts oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Amtlich anerkannte Sehteststellen dürfen Sehtests durchführen und Sehtestbescheinigungen ausstellen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T bei einer Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden müssen.


Gebühr: 51,10€ - 307€

Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)


Nicht angegeben


Zuständige Stellen sind die Landkreise und kreisfreien Städte


Zuständige Stellen sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte


  • der Antragsteller zuverlässig ist

  • der Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen Sehtestgeräte verfügt und dass eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests gewährleistet ist

  • die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde

  • die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben

  • die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter

  • die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten  Voraussetzungen.


  • formloser Antrag
  • Nachweise über das Vorliegen der geforderten Sachkunde

Ein Antrag mit allen Nachweisen ist bei der  obersten Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständigen Stelle  einzureichen.

Über das von der  obersten Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständigen Stelle  hierzu angebotene Online-Verfahren kann nicht nur die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle online beantragt werden, sondern auch bei vorhandener Anerkennung eine Verlängerung sowie Änderungen/Ergänzungen der Anerkennung. Zudem kann hiermit die Aufgabe der Tätigkeit online angezeigt werden.


  •  Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag  stellen:
  • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV)
  • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung
  • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
  • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.