Dienstleistung
Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige
Erbschaft
Bei der Erbschaftsteuer wird der einzelne Erwerb von Todes wegen besteuert. Deshalb sind Sie verpflichtet, wenn Sie Vermögen im Rahmen eines Todesfalles erhalten, diesen Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Erwerb die Freibeträge nicht übersteigt. Auch wenn der Erblasser in Deutschland keinen Wohnsitz hatte oder Sie nur in Ausland befindliches Vermögen erworben haben, sind Sie weiterhin zur Anzeige verpflichtet.
Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn Sie das Vermögen aufgrund einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erhalten haben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Sie sollten dabei die folgenden Punkte angeben:
- Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers
- Ihren Vornamen, Familiennamen, Beruf und Ihre Anschrift,
- Todestag und Sterbeort des Erblassers,
- Gegenstand und Wert Ihres Erwerbes,
- Rechtsgrund für Ihren Erwerb (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis usw.),
- Ihr persönliches Verhältnis zum Erblasser (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.)
- frühere Zuwendungen des Erblassers an Sie nach Art, Wert und Zeitpunkt der Zuwendung.
Schenkung
Der Schenkungsteuer unterliegt der einzelne Schenkungsvorgang. Deshalb sind Sie, wenn Sie eine Schenkung erhalten, verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie einer anderen Person etwas schenken, müssen Sie dies ebenfalls dem Finanzamt anzeigen.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn nur im Ausland belegenes Vermögen verschenkt wird, Sie eine Schenkung von einer im Ausland ansässigen Person erhalten oder die Schenkung an eine im Ausland ansässige Person ausführen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
- die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder
- die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.
Ihre Anzeige sollte die folgenden Angaben enthalten:
- Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
- Gegenstand und Wert des Erwerbes,
- Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
- persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
In Bayern wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral bei sechs Finanzämtern bearbeitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Die Anzeigen sind in der Regel innerhalb eines Monats nach dem der Todesfall dem Verwalter/Verwahrer bekannt geworden ist zu erstatten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an
Bearbeitungsdauer
Keine
Ansprechpunkt
Finanzämter
Zuständige Stelle
Finanzämter
Voraussetzungen
Sie haben anlässlich eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände vom Erblasser erworben.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Anzeige des Erwerbs
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
• Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
• Todestag und Sterbeort des Erblassers;
• Gegenstand und Wert des Erwerbs;
• Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis;
• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
• frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Erbschaftsteuererklärung
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie den Erklärungsvordrucken entnehmen.
Verfahrensablauf
Sie zeigen den Vermögenserwerb aufgrund eines Todesfalls bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
Für die Anzeige können Sie ein Formular verwenden, das Ihnen im Internet von der Finanzbehörde Hamburg zur Verfügung gestellt wird oder senden Sie ein formloses Schreiben beziehungsweise eine Nachricht über das Portal ELSTER an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle erfährt durch weitere Anzeigen - zum Beispiel Standesamt, Banken und Versicherungen, Gerichte und Notariate - von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Die zuständige Stelle fordert Sie auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn sie nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Fertigen Sie die Erbschaftsteuererklärung an und reichen Sie sie bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle fordert bei Bedarf weitere Auskünfte und Unterlagen bei Ihnen an.
Die zuständige Stelle setzt die Erbschaftsteuer fest.
Sie erhalten einen Erbschaftsteuerbescheid.
Wenn die zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der angezeigte Erwerb steuerfrei bleibt, erhalten Sie darüber in der Regel keine Rückmeldung.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie zeigen den Vermögenserwerb aufgrund eines Todesfalls bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
Für die Anzeige können Sie ein Formular verwenden, das Ihnen im Internet von der Finanzbehörde Hamburg zur Verfügung gestellt wird oder senden Sie ein formloses Schreiben beziehungsweise eine Nachricht über das Portal ELSTER an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle erfährt durch weitere Anzeigen - zum Beispiel Standesamt, Banken und Versicherungen, Gerichte und Notariate - von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Die zuständige Stelle fordert Sie auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn sie nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Fertigen Sie die Erbschaftsteuererklärung an und reichen Sie sie bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle fordert bei Bedarf weitere Auskünfte und Unterlagen bei Ihnen an.
Die zuständige Stelle setzt die Erbschaftsteuer fest.
Sie erhalten einen Erbschaftsteuerbescheid.
Wenn die zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der angezeigte Erwerb steuerfrei bleibt, erhalten Sie darüber in der Regel keine Rückmeldung.
Rechtsbehelf
Nicht angegeben