Pendlerinnen und Pendler erhalten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 35 Cent im Jahr 2021 und 38 Cent ab dem Jahr 2022, statt der sonst üblichen 30 Cent pro Entfernungskilometer. Diese erhöhten Entfernungspauschalen bringen aber den Steuerpflichtigen nichts, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen.

Daher können die betroffenen Pendlerinnen und Pendler anstelle der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen eine Mobilitätsprämie beantragen. Diese Mobilitätsprämie wird ab dem Jahr 2021 für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wie auch die erhöhten Entfernungspauschalen, gewährt.

Damit werden die Pendlerinnen und Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt, ebenfalls entlastet. Dies gilt bei Arbeitnehmern aber nur, wenn sich die Entfernungspauschalen wegen Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuerlich ausgewirkt hätten, wenn das zu versteuernde Einkommen höher gewesen wäre.

Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.


Nicht angegeben, kann variieren


Die Antragsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Jahres für das der Antrag gestellt wird.


Ihr Wohnsitzfinanzamt


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Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige. Ein Antrag ist nur für Pendlerinnen und Pendler erforderlich, die ein zu versteuerndes Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags haben und die mindestens 21 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte zurücklegen oder entsprechende Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchführen.


Hauptvordruck zur Abgabe der Einkommensteuererklärung mit dazugehöriger Anlage „Mobilitätsprämie“

Neben der Möglichkeit der Erklärungsabgabe über das Elster-Online-Portal steht Ihnen alternativ der Vordruck in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.


Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen, indem Sie oben im Hauptvordruck der Einkommensteuerklärung das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und die dazugehörige Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen und einreichen. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. Sie wird auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet.


Nicht angegeben