Dienstleistung
Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung für die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung
Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2017 geändert worden ist, ermächtigt Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf. Ob im Gemeindegebiet tatsächlich Wohnraummangel herrscht und diesen Anspannungen nicht mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann, beurteilt die Gemeinde selbst.
Nach Art. 1 Satz 2 ZwEWG liegt eine Zweckentfremdung insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (z.B. als Rechtsanwaltskanzlei oder als Praxis für Physiotherapie), mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird (z.B. über Internetportale mehrmals kurzfristig an Touristen vermietet wird) oder länger als drei Monate leer steht.
Einzelheiten, insbesondere ob und mit welchem Inhalt die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat, sind bei der Gemeinde selbst zu erfragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe: EUR 0,00 - 1.000,00
Bearbeitungsdauer
Ansprechpunkt
An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.
Zuständige Stelle
An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.
Voraussetzungen
Sie möchten Ihren Wohnraum gewerblich nutzen.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Umnutzung. Dann entscheidet ihre örtliche Behörde darüber.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben