Wenn Sie einen Verein führen, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (= steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52, 53, 54 der Abgabenordnung) verfolgt, können Sie von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Diese umfassen grundsätzlich eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer. Steuerbegünstigte Vereine (nachfolgend: „gemeinnützige“ Vereine) können Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die Spenderinnen und Spender steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend machen können.


Es fallen keine Kosten an


Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.


Wenn Sie einen Verein gründen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Amtsgericht. Dort bekommen Sie Auskunft über alle notwendigen Formalitäten.

Für die Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen Verein ist das örtliche Finanzamt zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Es kommt daher darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit und mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeordnet werden. Oft wird dies der Wohnort der oder des Vorsitzenden sein. Ist ein Ort der Geschäftsleitung nicht vorhanden, ist der Sitz des Vereins, welcher in seiner Satzung niedergelegt ist, für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.


Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern

Wenn Sie einen Verein gründen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Amtsgericht. Dort bekommen Sie Auskunft über alle notwendigen Formalitäten.

Für die Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen Verein ist das örtliche Finanzamt zuständig.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Es kommt daher darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit und mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeordnet werden. Oft wird dies der  Wohnort der oder des Vorsitzenden sein. Ist ein Ort der Geschäftsleitung nicht vorhanden, ist der Sitz des Vereins, welcher in seiner Satzung niedergelegt ist, für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.


Die Gemeinnützigkeit kann einem Verein nur dann vom örtlich zuständigen Finanzamt zuerkannt werden, wenn er nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient (vgl. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Sofern der Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Steuerbegünstigung insoweit ausgeschlossen.


Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit reicht ein formloser Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt aus oder die Feststellung wird von Amts wegen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens getroffen.

Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung sind die Körperschaftsteuer-Erklärungsvordrucke „KSt 1“ gemeinsam mit der „Anlage Gem“ üblicherweise über das ELSTER-Online Portal einzureichen.


  • Aktuelle Satzung

  • Protokoll der Gründungsversammlung 

  • Gewinnermittlung (Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Bilanz inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)

  • Kassen- und Tätigkeitsberichte

  • Protokolle der Mitgliederversammlungen


Stimmen Sie den Entwurf der Satzung unbedingt vorab mit der zuständigen Stelle ab. So können Sie bei Bedarf noch Änderungen vornehmen. Ein rechtlicher oder steuerlicher Berater oder Beraterin kann in diesem Zusammenhang wertvolle Unterstützung bieten.

Die zuständige Stelle prüft in einem zweiteiligen Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.

Sie reichen den Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

Die zuständige Stelle prüft, ob die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ausreichend beschreibt, welche Zwecke der Verein verfolgt und wie diese umgesetzt werden.

Sie erhalten einen Bescheid.


Entspricht die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 51, 59, 60, 61 der Abgabenordnung, erteilt das örtlich zuständige Finanzamt darüber einen Feststellungsbescheid. Dieser enthält ebenfalls eine Aussage dazu, ob Ihr Verein Spenden empfangen und damit auch Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf.

Verwenden Sie die Mittel des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Dies wird regelmäßig geprüft. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit i.S.d. §§ 51 ff. der Abgabenordnung kann der Status wieder aberkannt werden. Das kann steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Änderungen in der Satzung oder Geschäftsführung müssen Sie der zuständigen Stelle umgehend mitteilen. Vereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht im Vereinsregister eingetragen sind.

Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden


Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen