Wenn Sie einen Verein führen, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können Sie von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Diese umfassen grundsätzlich eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer. Gemeinnützige Vereine können Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die Spenderinnen und Spender steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend machen können.


Es fallen keine Kosten an


Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.


Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, an dem sich die Vereinsunterlagen befinden und an dem die Vorstandssitzungen stattfinden. Oft wird der Ort der Geschäftsleitung mit dem Wohnort der oder des Vorsitzenden übereinstimmen.


Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern

Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, an dem sich die Vereinsunterlagen befinden und an dem die Vorstandssitzungen stattfinden. Oft wird der Ort der Geschäftsleitung mit dem Wohnort der oder des Vorsitzenden übereinstimmen.


Wenn Sie einen Verein gründen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Amtsgericht. Dort bekommen Sie Auskunft über alle notwendigen Formalitäten.


Für die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit reicht bei neu gegründeten Vereinen ein formloser Antrag aus oder die Feststellung wird von Amts wegen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffen.

Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung sind die Körperschaftsteuer-Erklärungsvordrucke „KSt 1“ gemeinsam mit der „Anlage Gem“ üblicherweise über das ELSTER-Online Portal einzureichen.


  • Aktuelle Satzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Einnahmeüberschussrechnungen
  • Kassen- und Tätigkeitsberichte
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen

  • Stimmen Sie den Entwurf der Satzung unbedingt vorab mit der zuständigen Stelle ab. So können Sie bei Bedarf noch Änderungen vornehmen. Ein rechtlicher oder steuerlicher Berater oder Beraterin kann in diesem Zusammenhang wertvolle Unterstützung bieten.
  • Die zuständige Stelle prüft in einem zweiteiligen Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.
  • Sie reichen den Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ausreichend beschreibt, welche Zwecke der Verein verfolgt und wie diese umgesetzt werden.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Verwenden Sie die Mittel des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Dies wird regelmäßig geprüft. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Gemeinnützigkeit kann der Status aberkannt werden. Das kann steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Änderungen in der Satzung oder Geschäftsführung müssen Sie der zuständigen Stelle umgehend mitteilen.
Vereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
Der Bescheid über die Gemeinnützigkeit bestätigt Ihrem Verein auch die Berechtigung, steuerbegünstigte Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.


Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen