Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.


Nicht angegeben


Stichtag

Entscheidend sind die Verhältnisse am 01.01. eines Jahres.

Wurde beispielsweise im Oktober 2024 ein unbebautes Grundstück erworben und dann mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Juni 2025 fertiggestellt wird, muss der neue Eigentümer Grundsteuer wie folgt zahlen:

  • 2025 die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2025) und
  • ab 2026 die Grundsteuer für das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2026)

Im Jahr 2024 zahlt noch der Verkäufer des Grundstücks die Grundsteuer (maßgeblich ist der 01.01.2024). Die Errichtung des Einfamilienhauses ist beim Finanzamt anzuzeigen.

Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrages sowie des Grundsteuerbetrags sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Fälligkeit und Vorauszahlung

Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt, ist gegebenenfalls aber in Teilbeträgen zu zahlen. In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:

  • 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel
  • 15.02. und 15.08. je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über EUR 15,00 und bis EUR 30,00 beträgt
  • 15.08. als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis EUR 15,00

Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.

Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheides entsprechend verrechnet.


Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.


Suche des zuständigen Finanzamtes

Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.


Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundstück zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)

  • Grundstückseigentum
    Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung.

Auf Anforderung des Finanzamts hat diejenige Person, der das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts abzugeben. Der Erklärung sollten sachdienliche Unterlagen (z. B. Bau- und Lageplan) beigefügt sein.


Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.

Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.

Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.


Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (zum Beispiel Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).

Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost).

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:

  • Danach bemisst sich die Grundsteuer für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.Januar 2022 festzustellen sind.
  • Baden-Württemberg hat am 04. November 2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.
  • In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.
  • Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander zum Grundsteuerwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung. Vor diesem Hintergrund werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht mehr erfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Bebauung jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)