nicht angegeben


Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Niedersachsen zu erfolgen.


Es fallen Gebühren an


Nicht angegeben


Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist an das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.


Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist an das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.a


  • Allgemeine Voraussetzungen
    • Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
    • Besitz der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    • Eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit,
    • Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV
  • Besondere Voraussetzungen
    • Vergleichbare Berechtigung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches,
    • Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen,
    • Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Kenntnisse.

Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen in Niedersachsen ist formlos an die Anerkennungsbehörde zu richten.


  • Formloser Antrag
  • Vergleichbare Berechtigung
    Bescheinigung (z.B. Anerkennung, Lizenz) einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle mit den für eine Beurteilung der Vergleichbarkeit erforderlichen Informationen.
  • Niederlassung
    Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV im Herkunftsland und darüber, dass die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweis der Kenntnisse
    Nachweis darüber, dass im Herkunftsland ein vergleichbares Anerkennungsverfahren durchlaufen wurde mit Prüfung der persönlichen Voraussetzungen und Berufserfahrungen sowie Nachweis der besonderen Sachkunde.
  • Deutsche Sprache
    Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (bei nicht deutschsprachigen Ausländern).

Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau hat bei der Anerkennungsbehörde in Niedersachsen zu erfolgen.

Die erforderlichen Nachweise gemäß der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) sind der Anzeige beizufügen.

Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen erfüllt sind.

Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Sachverständiger ausgeführt werden.


Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.