Dienstleistung
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau Entgegennahme
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Niedersachsen zu erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist an das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Zuständige Stelle
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist an das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.a
Voraussetzungen
-
Allgemeine Voraussetzungen
- Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
- Besitz der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- Eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit,
- Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV
-
Besondere Voraussetzungen
- Vergleichbare Berechtigung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches,
- Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen,
- Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Kenntnisse.
Formulare
Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen in Niedersachsen ist formlos an die Anerkennungsbehörde zu richten.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
-
Vergleichbare Berechtigung
Bescheinigung (z.B. Anerkennung, Lizenz) einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle mit den für eine Beurteilung der Vergleichbarkeit erforderlichen Informationen. -
Niederlassung
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV im Herkunftsland und darüber, dass die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. -
Vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweis der Kenntnisse
Nachweis darüber, dass im Herkunftsland ein vergleichbares Anerkennungsverfahren durchlaufen wurde mit Prüfung der persönlichen Voraussetzungen und Berufserfahrungen sowie Nachweis der besonderen Sachkunde. -
Deutsche Sprache
Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (bei nicht deutschsprachigen Ausländern).
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau hat bei der Anerkennungsbehörde in Niedersachsen zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Sachverständiger ausgeführt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.