Dienstleistung
Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung Anerkennung
Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
3 Monat(e)
Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vollständig vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten an
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Ingenieurkammer Niedersachsen
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenieurkammer Niedersachsen
Voraussetzungen
- Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
- Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
- Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung (nur für Hochschullehrer/innen)
- Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
-
Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige*r schriftlich oder elektronisch stellen. Sie haben dem Antrag die o.g. Unterlagen beizufügen.
Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.
Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.
Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden von der zuständigen Stelle an die zuständige Industrie- und Handelskammer weitergeleitet.
Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind.
Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller*in.
Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Anerkennungsantrag.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Nicht angegeben