Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.

Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:

  • Rauchabzugsanlagen
  • Lüftungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung stellen.


Kostenart: variabel Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau) Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500 Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung Gebühr: Euro 250 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau Gebühr: Euro 250 bis 450 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Gebühr: Euro 250 bis 450


Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.


Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:

  • Architektenkammer
  • Ingenieurkammer
  • Industrie- und Handelskammer (IHK).

Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:

  • Architektenkammer
  • Ingenieurkammer
  • Industrie- und Handelskammer (IHK).

Sie

  • sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" nach dem Ingenieurgesetz zu führen,
  • waren als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten, praktisch tätig. Davon müssen Sie mindestens zwei Jahre lang bei Prüfungen mitgewirkt haben.
  • besitzen die für die Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Sachkenntnisse und können diese durch ein Fachgutachten nachweisen und
  • sind aufgrund Ihrer Persönlichkeit den Aufgaben eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen gewachsen und erfüllen diese unparteiisch und gewissenhaft.

Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie

  • hinsichtlich Ihres Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  • vergleichbare Anforderungen wie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.


Nicht angegeben


  • Antragsformular
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung/Nachweis der Berufserfahrung
  • Nachweis der Mitgliedschaft in einer Ingenieur- oder Architektenkammer in Niedersachsen oder eines anderen Landes, in dem es ein vergleichbares Anerkennungsverfahren nicht gibt
  • eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union jeweils im Original.
  • eine Erklärung gem. § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 SV-VO, dass bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrgenommen werden noch fremde Interessen dieser Art vertreten werden, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
  • Nachweis über die Eigenverantwortlichkeit gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 und 4 SV-VO, außer bei Antrag auf Anerkennung als SV für Schall- und Wärmeschutz:

Zusätzlich Fachbereich Standsicherheit:

  • ein fachlicher Werdegang mit übersichtlicher Darstellung der wichtigsten bisher bearbeiteten und ausgeführten statisch-konstruktiv schwierigen Bauvorhaben, gegliedert nach beantragten Fachrichtungen
  • Zwei statisch-konstruktiv und schwierige Bauvorhaben aus unterschiedlichen Bereichen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung bearbeitet worden sind
  • Die technische Bauleitung im statisch-konstruktiven Bereich wird nachgewiesen durch detaillierte und nachvollziehbare Bescheinigungen von Auftraggeberinnen oder Auftraggebern.  Der Nachweis kann für zeitlich getrennte Abschnitte geführt werden. Unter technischer Bauleitung sind auch folgende Leistungen zu verstehen:
    • ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
    • ingenieurtechnische Kontrolle der Bewehrung vor dem Betonieren
    • ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe
    • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle
    • betontechnologische Beratung
    • Kontrolle der Materialgüten im Ingenieurholzbau
    • Durchführung von Messungen beim Spannen und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
    • Überwachung der Ausführung von Tragwerkseingriffen.
  • Zum Nachweis der besonderen Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 SV-VO ist der Besuch eines von der Ingenieurkammer-Niedersachsen durchgeführten oder eines inhaltlich gleichwertigen Seminars nachzuweisen

Zusätzlich Fachbereich Erd- und Grundbau:

  • Nachweise über eine neunjährige Berufserfahrung im Bauwesen; davon müssen Antragsteller mindestens drei Jahre im Erd - und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sein,
  • Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten; von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben (Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3) zeigen müssen und
  • Nachweis oder Versicherung, dass Antragsteller die Versuchsgeräte zur Untersuchung des Baugrundes und zur normgemäßen Ermittlung der Kenngrößen des Baugrundes selbst besitzen oder über diese Versuchsgeräte und über die Versuchsergebnisse frei verfügen können

Zusätzlich Fachbereich Brandschutz:

Nachweise einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen durch Vorlage:

  • einer Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren aufgestellten Brandschutzkonzepte aufgeführt sind
  • von mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepten zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der erforderlichen Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst angefertigt worden sind.

oder Nachweise einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen durch Vorlage:

  • einer Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren geprüften Brandschutzkonzepte aufgeführt sind.
  • Von mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepten zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der Prüfberichte sowie der geprüften Brandschutzkonzepte und Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüft worden sind.

Zusätzlich Fachbereich Schall- und Wärmeschutz:

Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung durch die Vorlage von: 

  • je drei bautechnischen Nachweisen sowohl für den Schallschutz als auch für den Wärmeschutz zu konkret von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Objektliste benannten Bauvorhaben
  • von  Planunterlagen zu den benannten Bauvorhaben, nach denen die Nachweise aufgestellt worden sind.

Beantragen Sie die Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige formlos in Textform.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf.

Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist.


  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Ja