Dienstleistung
Wildmarken und vorgefertigte Formulare für die Untersuchung von Wildschweinen und Dachsen auf Trichinen und die Rückverfolgbarkeit von erlegtem Wild
Wildfleisch ist ein wertvolles Lebensmittel. Damit durch Wildfleisch keine Krankheiten übertragen oder ausgelöst werden, bestehen Hygienevorschriften. Grundsätzlich muss Fleisch – wie auch Wildfleisch – vor dem Inverkehrbringen als Lebensmittel amtlich untersucht und frei gegeben werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn wie zumeist das Wild als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch der Jägerin / des Jägers verwendet wird oder als „kleine Menge“ (=Strecke eines Jagdtages) an andere abgegeben wird und keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.
Jägerinnen oder Jäger müssen vor dem Erlegen das Wild beobachten, ob z.B. Verhaltensauffälligkeiten vorliegen. Nach dem Erlegen muss das Wild auf auffällige Merkmale geprüft werden, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Verzehr erscheinen lassen. Werden auffällige Merkmale erkannt (bspw. Verhaltensstörungen, auffällige Veränderungen am Wildstück oder Verdacht auf Umweltkontamination) muss der Tierkörper vor einer weiteren Verwendung als Lebensmittel amtlich untersucht werden. Hierzu ist dann Kontakt mit dem Veterinäramt / der Lebensmittelüberwachung aufzunehmen.
Werden keine Auffälligkeiten festgestellt, muss für Wildschweine und Dachse vor einer weiteren Verwendung als Lebensmittel eine amtliche Untersuchung auf Trichinen mit negativem Ergebnis vorliegen. Für die amtliche Trichinenuntersuchung ist die Verwendung von Wildursprungsschein und Wildmarke zwingend vorgeschrieben.
Bestimmte Tierarten (Wildschweine, Dachse) können mit Trichinen infiziert sein. Der Konsum trichinenbelasteten Fleisches kann zu schweren Erkrankungen des Menschen führen.
Für die Abgabe einer selbstentnommenen Trichinenprobe bei dem zuständigen Veterinäramt oder der Lebensmittelüberwachungsbehörde ist der Wildursprungsschein inkl. Vergabe einer Nummer mittels Wildmarke Pflicht. Trichinenproben dürfen nur von Jägerinnen und Jägern entnommen werden, die die dafür notwendige amtliche Übertragung nachweisen können. Es werden Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie die Nummer der am Tierkörper befestigten Wildmarke erfasst. Im Wildursprungsschein werden auch die Ergebnisse der Untersuchung bzw. Auffälligkeiten vermerkt.
Für die Rückverfolgbarkeit des Wildstückes muss am Bauch oder Brustkorb eine amtliche Wildmarke angebracht werden. Jede Wildmarke kann nur einmal verwendet werden. Die Marken können ohne Werkzeug geschlossen werden, jedoch nicht erneut geöffnet werden, ohne sichtbare Beschädigungen zu hinterlassen. Die Marken sind mit einer individuellen siebenstelligen Nummer gekennzeichnet, die auf dem Wildursprungsschein anzugeben ist.
Das Original des Wildursprungsscheins wird zusammen mit der Trichinenprobe der zuständigen Behörde übermittelt und verbleibt dort. Eine Durchschrift wird dem Wildkörper bei Vermarktung als Nachweis für die Trichinenbeprobung bzw. der Fleischuntersuchung beigefügt. Dies ist nicht weiter erforderlich, wenn Wild in Teilstücken an Dritte abgegeben wird. Eine Kopie des Wildursprungsscheins verbleibt zur Aufbewahrung für zwei Jahre bei der Jägerin / dem Jäger.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausgabestelle der Wildmarken und -ursprungsscheine gibt diese gegen einen Selbstkostenpreis ab. Dieser wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten der eigentlichen Trichinenuntersuchung erhoben.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer kann durch den postalischen Versand der Wildmarken und – ursprungsscheine beeinflusst werden. Schneller geht es, wenn Sie diese direkt bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde abholen, z.B. bei der direkten Abgabe von Trichinenproben.
Ansprechpunkt
Zuständig für die Ausgabe des Wildursprungscheines und der Wildmarken ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde, die Ihnen auch die Entnahme übertragen hat. In der Regel ist es die für den Wohnort oder Erlegungsort zuständige Veterinärbehörde.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Ausgabe des Wildursprungscheines und der Wildmarken ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde, die Ihnen auch die Entnahme übertragen hat. In der Regel ist es die für den Wohnort oder Erlegungsort zuständige Veterinärbehörde.
Voraussetzungen
Eine Ausgabe von Wildmarken und Wildursprungsscheinen ist nur möglich:
- für im Zuständigkeitsbereich der Ausgabebehörde liegende Reviere
- an Jägerinnen und Jäger, denen die Entnahme von Proben auf Trichinen übertragen wurde
- Jägerinnen und Jäger mit gültigem Jahresjagdschein
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antrag (Bestellschein)
- Nachweis des Antragstellers / der Antragstellerin der Übertragung der Entnahme von Trichinenproben
- gültiger Jahresjagdschein
Verfahrensablauf
- formloser Antrag auf Wildursprungsscheine und Wildmarke ausfüllen
- Abholung / Zusendung vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Abgabe von größeren Mengen Wild ist die Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe bzw. Großhandel vorgeschrieben. Dieses Wild unterliegt einer amtlichen Fleischuntersuchung. Hierzu muss das Wild von einer Erklärung begleitet werden, die von einer kundigen Person ausgefüllt und mit einer Nummer versehen wurde. In Absprache mit der zuständigen Untersuchungsstelle, können im Einzelfall auch diese Erklärungen mit Revierspezifischen Kennzeichnungen (individuelle Nummerierung jedes einzelnen Wildkörpers als Ersatz der Wildmarke) als Wildursprungsschein genutzt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (im Sinne Nutzung Wildmarke als Bezugsnummer zur Identifizierung)
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) § 2b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 und § 4a
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Rechtsbehelf
nicht angegeben