Dienstleistung
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz Entgegennahme
Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes" oder "Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes" grundsätzlich nur führen,
- wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
- wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen.
Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Niedersachsen zu erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr EUR unterschiedlich
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Ansprechpunkt
Ingenieurkammer Niedersachsen
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Niedersachsen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner sind:
- der Antragsteller ist bauvorlageberechtigt und hat die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen oder
- der Antragsteller ist Angehöriger der Fachrichtung Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat oder ist Absolvent einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat oder
- der Antragsteller ist Prüfingenieur für Brandschutz,
- Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit
- Bestätigung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis über die Bauvorlageberechtigung oder Zeugnis über den Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz oder einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
- Unterlagen über eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden von mindestens zwei Jahren im Anschluss der Ausbildung,
- Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zum baulichen Brandschutz mit anschließendem Leistungsnachweis,
- ggf. Nachweis über Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz,
- polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate),
- tabellarischer Lebenslauf.
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Brandschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständigen nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.
Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Brandschutz ausführen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage