Im Rahmen der Insolvenzstatistik sind einerseits Gerichte sowie andererseits die für die jeweiligen Insolvenzverfahren zuständigen Insolvenzverwaltungen, Treuhänder/-innen sowie Sachwalter/-innen berichtspflichtig. Unter anderem werden Angaben zu Insolvenzforderungen, ggf. betroffenen Arbeitnehmer/-innen sowie zum finanziellen Ergebnis der Insolvenzverfahren erfragt.


Die Fristen sind je nach Erhebung unterschiedlich.


Die von Ihnen übermittelten Daten werden vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) zeitnah geprüft. Sollte es Rückfragen geben, wird sich das LSN mit Ihnen in Verbindung setzen.


Landesamt für Statistik Niedersachsen


Landesamt für Statistik Niedersachsen


Berichtspflichtig sind auf Basis des Insolvenzstatistikgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz die Insolvenzgerichte sowie die zuständigen Insolvenzverwaltungen, Treuhänder/-innen sowie Sachwalter/-innen.


nicht angegeben


Die Daten können über ein Online-Formular (IDEV) oder über ein Softwaremodul mittels eStatistik.Core gemeldet werden.


Nach vorheriger Eingabe von Zugangsdaten werden für die Statistik relevanten Daten eingegeben und abschließend übermittelt. Ggf. sind nach Prüfung durch das Landesamt für Statistik vereinzelt noch Rückfragen zu beantworten.


Es gibt Hinweise/Besonderheiten. 


Gegen den Heranziehungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.