Jedes Jahr befragt das Landesamt für Statistik Niedersachsen alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Niedersachsen.

Die Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet an der Befragung teilzunehmen und die Daten elektronisch an das Landesamt für Statistik Niedersachsen zu liefern.

Die Krankenhausstatistik liefert u.a. Informationen über das Kostenvolumen und die Kostenentwicklung in der stationären Versorgung in Niedersachsen und wie viele Patientinnen und Patienten in einem Jahr beispielsweise wegen einer Herz-Kreislauf-Erkrankung in einem Krankenhaus behandelt wurden.


Die Fristen für die Rückmeldung zur Statistik werden den Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom Landesamt für Statistik Niedersachsen schriftlich mitgeteilt.


Die übermittelten Daten werden vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) schnellstmöglich geprüft. Bei Bedarf wird sich das LSN mit Ihnen in Verbindung setzen.


Landesamt für Statistik Niedersachsen


Landesamt für Statistik Niedersachsen


Betroffen von Berichtspflichten sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.  


nicht angegeben


Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Niedersachsen erhalten jährlich vom Landesamt für Statistik Niedersachsen die notwendigen Informationen für die elektronische Datenübermittlung.


Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten zu Beginn der Erhebung ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen und den Zugangsdaten zum Online-Fragebogen. Dann übermitteln die Einrichtungen die geforderten Daten über das Online-Portal. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen prüft die eingegangenen Daten. Bei Unklarheiten kontaktieren die Mitarbeitenden des LSN die Einrichtungen. Bei Bedarf werden Meldungen korrigiert. Werden die Daten nicht fristgerecht an das Landesamt für Statistik übermittelt, werden Erinnerungen oder Mahnungen versendet.

Die Ergebnisse werden in Berichten, Tabellen und Datenbanken auf den Webseiten der Statistikämter veröffentlicht. Die Ergebnisse sind für alle zugänglich und können von Bürgerinnen und Bürgern, Forschung, Politik und Medien genutzt werden.


Gegen den Heranziehungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.