Dienstleistung
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik Bestätigung
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Niedersachsen erbringen möchten, haben die Anforderungen der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Antrag eine Bestätigung aus, dass die Anzeige erfolgt ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bestätigung der Anzeige fallen Gebühren an
Ansprechpunkt
Nicht angegeben
Zuständige Stelle
Nicht angegeben
Voraussetzungen
Erfolgte Anzeige über das erstmalige Tätigwerden, die Erfüllung der Anforderungen sowie ein formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige über das erstmalige Tätigwerden
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Niedersachsen zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik und stellt, sofern die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag eine Bestätigung aus.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.