Bei der deutschen Auslandsvertretung im Reiseland benötigen Sie in der Regel den polizeilichen Nachweis über die Verlust- oder Diebstahlmeldung für den Antrag auf ein neues Passdokument.

Einen Pass oder Passersatz für die Heim- oder Weiterreise können Sie dann bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland beantragen.

Je nachdem, ob Sie direkt nach Deutschland zurückkehren oder noch in andere Länder reisen wollen, wird Ihnen entweder

  • ein Reiseausweis als Passersatz, der nur für die Rückkehr beziehungsweise Einreise nach Deutschland gilt,
  • ein vorläufiger Reisepass oder
  • ein neuer Reisepass ausgestellt.

Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren wollen, der Reiseausweis zur Rückkehr für die Aus- oder Durchreise ausländischer Staaten aber nicht anerkannt wird oder die auf einen Monat beschränkte Gültigkeitsdauer nicht ausreicht, kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Dies ist auch möglich, wenn Sie Ihre Reise fortsetzen und nicht direkt nach Deutschland zurückkehren möchten. Wird auch ein vorläufiger Reisepass nicht anerkannt, ist die Ausstellung eines neuen Reisepasses möglich, dies gegebenenfalls im Expressverfahren.

Wenn Sie Kopien von Ihrem Pass und eventuell auch Personalausweis auf Ihrer Reise mitführen, erleichtert dies nach dem Verlust oder Diebstahl die Feststellung Ihrer Identität und die Ausstellung eines neuen Passes oder Passersatzes.



Geltungsdauer: 1 bis 31 Tage
Geltungsdauer: 6 Jahre

Die Kosten sind variabel und hängen vom gewählten Dokument und der individuellen Situation ab.

Bei einer deutschen Auslandsvertretung können ein regulärer Reisepass, ein vorläufiger Reisepass oder ein Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland beantragt werden.

Dabei ist zu beachten, dass sich beim Reiseausweis sowie beim vorläufigen Reisepass die Grundgebühr verdoppelt, wenn der Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit gestellt wird.

Reiseausweis (nur zur Einreise nach Deutschland, altersunabhängig)

  • Grundgebühr: 8,00 €
  • Konsularische Amtshandlung: + 49,00 €
  • Gesamtgebühr: 57,00 €
  • Gesamt außerhalb der Dienstzeit: 65,00 €

Vorläufiger Reisepass (altersunabhängig)

  • Grundgebühr: 26,00 €
  • Zuschlag nicht zuständige Behörde (doppelte Grundgebühr): + 26,00 €
  • Konsularische Amtshandlung: + 49,00 €
  • Gesamtgebühr: 101,00 €
  • Gesamt außerhalb der Dienstzeit: 127,00 €

Reisepass ab 24 Jahren

  • Grundgebühr: 70,00 €
  • Zuschlag nicht zuständige Behörde (doppelte Grundgebühr): + 70,00 €
  • Konsularische Amtshandlung: + 36,00 €
  • Gesamtgebühr: 176,00 €

Reisepass unter 24 Jahren

  • Grundgebühr: 37,50 €
  • Zuschlag nicht zuständige Behörde (doppelte Grundgebühr): + 37,50 €
  • Konsularische Amtshandlung: + 36,00 €
  • Gesamtgebühr: 111,00 €

Hinweis zu Zusatzkosten:

  • Expresspass:
    Für die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren fällt ein zusätzlicher Betrag von 32,00 € an. Dieses Verfahren wird genutzt, wenn der Pass schneller als im regulären Produktionszeitraum benötigt wird.
  • Reisepass mit 48 Seiten:
    Wer häufiger reist und daher mehr Visastempel oder Einträge benötigt, kann einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Für diese erweiterte Variante entstehen zusätzliche Kosten von 22,00 € .

Wenn Sie sich einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen lassen möchten, dauert dies in der Regel wenige Stunden.

Wenn Sie sich einen vorläufigen Reisepass ausstellen lassen möchten, dauert dies gegebenenfalls mehrere Tage.

Wenn Sie sich einen Reisepass neu ausstellen lassen möchten, dauert dies mindestens 4 Wochen,  es sei denn Sie entscheiden sich für das kostenpflichtige Express-Bestellverfahren.

Sollte sich die Rücksprache mit dem zuständigen Bürgeramt an Ihrem deutschen Wohnsitz verzögern oder ein Ausreisevisum erforderlich sein, kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.


Wenden Sie sich an die konsularische oder diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Sollte es in Ihrem Reiseland keine deutsche Auslandsvertretung geben, können Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen EU ‑ Mitgliedstaates wenden.


Wenden Sie sich an die konsularische oder diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Sollte es in Ihrem Reiseland keine deutsche Auslandsvertretung geben, können Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen EU ‑ Mitgliedstaates wenden.


  • Meldung des Verlusts beziehungsweise des Diebstahls bei der örtlichen Polizeibehörde und der Auslandsvertretung

Nicht angegeben


  • Nachweis der Verlust- oder Diebstahlanzeige bei der Polizei
  • vollständig ausgefüllte Antragsformular
  • aktuelles biometrisches Lichtbild:
    • Passformat (45 x 35 mm)
    • Hochformat
    • Frontalaufnahme ohne Rand
    • in der Regel ohne Kopfbedeckung
    • ohne Bedeckung der Augen
  • Bitte wenden Sie sich an die Auslandsvertretung, wenn Sie Ihre Identität nicht durch Vorlage eines Identitätsdokuments nachweisen können, zum Beispiel:
    • ein noch vorhandener deutscher Reisepass oder Personalausweis
    • eine Kopie davon
    • ein ausländischer Reisepass oder Personalausweis
  • Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen erforderlich sein. Informieren Sie sich bitte vorab bei der Auslandsvertretung.

Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland auf einer Reise verloren haben oder Ihnen dieser gestohlen wurde, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Melden Sie den Verlust bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde.
  • Suchen Sie die deutsche Auslandsvertretung auf, dazu zählen
    • die deutsche Botschaft,
    • ein deutsches Generalkonsulat oder
    • ein deutsches Konsulat im Reiseland.
    • gegebenenfalls auch Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln.
  • Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, kann Ihnen bei Bedarf direkt vor Ort ein Passersatz, der für Rückkehr beziehungsweise für die Einreise nach Deutschland gültig ist, ausgestellt werden.
    • Wenn Sie einen neuen Reisepass beantragen, dauert die Ausstellung länger. 
  • Gibt es keine deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland, können Ihnen auch die Vertretungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Ersatzreisedokumente ausstellen.
    • Mit einem solchen Ersatzreisedokument, ausgestellt durch die Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats der EU, können Sie nur in die EU zurückreisen.
    • Ein Ersatzreisedokument, ausgestellt durch einen anderen Mitgliedstaat der EU, ist nur wenige Tage gültig.

Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesem Fall müssen Sie ein Ausreisevisum beantragen.


  • Beschwerde oder Widerspruch gegen die Entscheidung(en) des Auswärtigen Amtes
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

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