Dienstleistung
Reisepass mit reduzierten Gebühren oder gebührenfrei beantragen
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und einen Reisepass beantragen, müssen Sie grundsätzlich eine Gebühr zahlen.
Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kommt für Sie in Betracht, wenn Sie als bedürftig gelten und zwingende Gründe den Besitz eines Passes notwendig machen.
Bedürftig sind Personen, die Sozialhilfe nach SGB XII, Grundsicherung nach SGB II oder Leistungen nach § 27a BVG erhalten oder deren Einkommen höchstens dieser Höhe entspricht. Für Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland gelten besondere Sozialhilfevorschriften; auch hier reicht es aus, wenn vergleichbare staatliche Unterstützungsleistungen im Aufenthaltsland bezogen werden.
Die Bedürftigkeit muss bei der Antragstellung durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Zu den zwingenden Gründen die den Besitz eines Passes notwendig machen zählen zum Beispiel:
- ein Todesfall oder eine schwere Erkrankung naher Angehöriger,
- wichtige soziale Maßnahmen,
- die Aufnahme einer Arbeit im Ausland.
Bei Kindern gehören auch Klassenfahrten, Angebote sozialer Träger oder ähnliche Anlässe zu den anerkannten zwingenden Gründen.
Außerdem muss der Pass für die Einreise oder den Aufenthalt im Ausland tatsächlich benötigt werden. Auch dies ist nachzuweisen. Fehlt ein solcher Nachweis, muss die reguläre Gebühr erhoben werden.
Welche Gebühren fallen an?
Sofern keine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt wird, fallen für die Ausstellung eines Reisepasses folgende Kosten an:
Für Personen ab 24 Jahren beträgt die Gebühr 70,00 € .
Für Personen unter 24 Jahren beträgt die Gebühr 37,50 €.
Zusätzliche Kosten können entstehen bei:
- Express-Bestellverfahren: + 32,00 €
- Direktversand des Ausweisdokuments mit Übergabe an der Wohnungstür des inländischen Hauptwohnsitzes: + 15,00 €
- Reisepass mit 48 Seiten: + 22,00 €
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
Finanzielle Bedürftigkeit , nachgewiesen durch:
- Bezug von Sozialhilfe nach SGB XII,
- Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II,
- Bezug von Leistungen nach § 27a BVG in der Kriegsopferfürsorge,
- oder Einkünfte höchstens in dieser Höhe
- Bei Wohnsitz im Ausland: Bezug vergleichbarer staatlicher Unterstützungsleistungen des Aufenthaltsstaates.
Nachweis der Bedürftigkeit durch geeignete Unterlagen bei Antragstellung.
Zwingende Gründe , die den Pass notwendig machen, z. B.:
- Todesfall oder schwere Erkrankung naher Angehöriger
- Wichtige soziale Maßnahmen
- Arbeitsaufnahme im Ausland
- (Bei Kindern) Klassenfahrten, Angebote sozialer Träger oder vergleichbare Veranstaltungen.
Tatsächlicher Bedarf , den Pass für Einreise oder Aufenthalt im Ausland zu benötigen. Dieser Bedarf muss ebenfalls nachgewiesen werden .
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur finanziellen Bedürftigkeit und den zwingenden Gründen für die Notwendigkeit und den tatsächlichen Bedarf eines Reisepasses
-
Biometrisches digitales Passbild
- vor Ort in der Behörde oder
- von einem registrierten inländischen Fotodienstleister erstellt
-
sofern vorhanden und noch nicht entwertet:
- Ihr bisheriger Reisepass
- vorläufiger Reisepass
- Personalausweis
- vorläufiger Personalausweis
- gegebenenfalls: Geburtsurkunde
Es können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Passbehörde.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie Ihren Reisepass bei Ihrer zuständigen Passbehörde und legen Sie dort die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor.
Informieren Sie sich am besten bereits im Vorfeld direkt bei Ihrer Passbehörde, welche Nachweise erforderlich sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung der Passbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.
Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.