Dienstleistung
Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine auszahlen lassen
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Sobald die Förderungen bewilligt sind, können Sie die Auszahlung beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verwendung der Förderung ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 3 Wochen
Ansprechpunkt
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Voraussetzungen
Die Zuwendungen müssen bereits bewilligt sein.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Prüfung der Verwendung des ausgezahlten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.
- Sie stellen einen Antrag auf Auszahlung einer Zuwendung für Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine
Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft den Verwendungsnachweis und fordert gegebenenfalls die Zuwendung ganz oder teilweise zurück.
Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet wurden.
Rechtsbehelf
nicht angegeben