Dienstleistung
Daten der Handwerksregister Übermittlung als Einzelauskunft
Bei der zuständigen Handwerkskammer kann auf Antrag Auskunft aus dem Verzeichnis über den Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gewährt werden.
Hierzu muss hinsichtlich des Betriebs, zu dem eine Auskunft erwünscht wird, ein Antrag bei der hierfür zuständigen Handwerkskammer gestellt werden sowie ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Woche
Welche Fristen muss ich beachten?
Nicht angegeben
Ansprechpunkt
An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.
Zuständige Stelle
An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.
Voraussetzungen
Es muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf eine Einzelauskunft nach § 6 Abs. 2 HwO
Der Antrag ist formlos, in Textform bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und das berechtigten Interesses des Antragsstellers glaubhaft machen.
Mündliche Anträge sind nicht zulässig. -
Personaldokument
Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.