Sie können bei der zuständigen Handwerkskammer eine Einzelauskunft aus dem Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe beantragen.

Die Auskunft wird auf Antrag erteilt. Hierfür müssen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft erhalten möchten, angeben und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.


Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.


Es sind keine Fristen zu beachten. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.


An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.


An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.


Sie müssen nachweisen, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben.


  • Antrag auf eine Einzelauskunft nach § 6 Abs. 2 HwO
    Der Antrag ist formlos, in Textform bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und das berechtigten Interesses des Antragsstellers glaubhaft machen.
    Mündliche Anträge sind nicht zulässig.
  • Personaldokument
    Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten

Die Auskunft beantragen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Handwerkskammer.

  • Sie geben an, zu welchem Betrieb Sie eine Auskunft benötigen, und erläutern, warum Sie diese benötigen.
  • Ihr berechtigtes Interesse müssen Sie glaubhaft machen.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag.
  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Einzelauskunft.

Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.