Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:

-die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

"Öffentliche Waage,
Wägebereich von … kg bis … kg";
dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

-den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:

-diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und

-sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.

Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

-die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,

-Ort und Datum der Wägung,

-der Auftraggeber der Wägung,

-die Art des Wägegutes,

-beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,

-bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.


Es fallen keine Gebühren an.


nicht angegeben


Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).

Das MEN ist im Land Niedersachsen für den Vollzug des Mess- und Eichrechts zuständig. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.


Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).

Das MEN ist im Land Niedersachsen für den Vollzug des Mess- und Eichrechts zuständig. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.


Anbringung eines Schildes: „Öffentliche Waage - Wägebereich von …kg bis …kg“

Öffentliche Wägungen sind

-gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,

-abzulehnen, wenn Verwender/Besitzer der Waage, das  Wägepersonal oder ein unmittelbarer Angehöriger unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Bescheinigung der öffentlichen Wägungen mit Unterschrift und Angabe

-dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,

-von Ort und Datum der Wägung

-des Namens des Auftraggebers,

-der Art des Wägegutes,

-des Kennzeichens bei KFZ oder Anhängern,

-bei selbsttätigen Waagen: des Zählwerksstandes vor/nach der Wiegung und Wägeergebnis.

Aufbewahrung der Unterlagen über die öffentlichen Wägungen für mindestens zwei Jahre.


nicht angegeben


Es werden keine Unterlagen benötigt.


Sie teilen der zuständigen Behörde formlos schriftlich oder über das allgemeine Kontaktformular mit, dass Sie eine „Öffentliche Waage“ an- oder abmelden.

Bei der Anmeldung machen Sie bitte noch folgende Angaben zum Waagenbetreiber und zu der Waage bzw. den Waagen:

-Name und Anschrift der Firma, die die öffentliche Waage betreibt

-Standort der Waage (Adresse)

-Art der Waagen (Straßenfahrzeugwaage, andere Art)

-nur bei Straßenfahrzeugwaagen: Brückengröße Länge x Breite in Metern

-nur bei Straßenfahrzeugwaagen: achsweise Wägung möglich: ja / nein

-Mindestlast Min in kg

-Maximallast Max in kg

-Eichwert e in kg.

Bitte bestätigen Sie bei der Anmeldung, dass die technischen Angaben (Waagenart, Brückengröße, Min / Max, achsweise Wägung) sowie der Standort und Betreiber der öffentlichen Waage auf den Internetseiten des MEN veröffentlicht werden darf.

Die Abmeldung kann formlos erfolgen.


Sie dürfen nur fachkundiges Betriebspersonal einsetzen.


Kein Rechtsbehelf, da kein Verwaltungsakt (nur Anzeigepflicht)