Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen erbrachten Personal- und Sachkosten für hauptberufliche Fachkraft . Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

Sobald die Förderungen bewilligt sind, können Sie eine Auszahlung beantragen.


Die Verwendung der Förderung ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.



Gebühr: kostenfrei

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 3 Wochen. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 3 Wochen

Oberlandesgericht Oldenburg


Oberlandesgericht Oldenburg


Die Zuwendungen müssen bereits bewilligt sein. 


nicht angegeben


Die Prüfung der Verwendung des ausgezahlten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.

  • Sie stellen einen Antrag auf Auszahlung einer  Zuwendung für Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine
  • Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft den Verwendungsnachweis und fordert gegebenenfalls den Zuwendungsbetrag ganz oder teilweise zurück.

Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt.


Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet wurden.


nicht angegeben