Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen erbrachten Personal- und Sachkosten für hauptberufliche Fachkräfte. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.


Die Verwendung der Förderung ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.



Gebühr: kostenfrei

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 6 Monaten. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 6 Monate

Oberlandesgericht Oldenburg


Oberlandesgericht Oldenburg


Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuwendung.

Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils  bis zum   30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres  einzureichen.


nicht angegeben


  • Tätigkeitsbericht
  • Ggf. Vereinbarungen zwischen ehrenamtlichem Betreuer und Betreuungsverein für Begleitung und Unterstützung, § 14 Abs. 1 Nr. 4 BtOG
  • Ggf. Vereinbarungen betreffen die formalisierte Begleitung
  • Vollmacht des Projektträgers
  • Ggf. Satzung des Vereins (bei Änderungen)
  • Sachbericht in Form des Finanzplanes
  • Zahlenmäßiger Nachweis der verwendeten Zuwendungen

Die Prüfung der Verwendung von Förderungen von Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine können online oder schriftlich eingereicht werden. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.

  • Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft die Verwendung der Fördermittel.
  • Bei unzureichendem Nachweis der Verwendung kann eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen oder eines entsprechenden Teilbetrages erfolgen.

Schriftlich reichen Sie den Verwendungsnachweis mit dem Tätigkeitsbericht unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt, ein.


Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.

Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.


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