Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine. 

Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.


Die Verwendung der Förderung ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.



Gebühr: kostenfrei

Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 6 Monate
Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 6 Monaten. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 6 Monate

Oberlandesgericht Oldenburg


Oberlandesgericht Oldenburg


Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuwendung (Fallpauschale).

Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils  bis zum   30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres  einzureichen.


nicht angegeben


Die Prüfung der Verwendung von Förderungen von Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine können online oder schriftlich eingereicht werden. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.

  • Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft die Verwendung der Fördermittel.
  • Bei unzureichendem Nachweis der Verwendung kann eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen oder eines entsprechenden Teilbetrages erfolgen.

​​​​​​​ Schriftlich reichen Sie den Verwendungsnachweis mit dem Tätigkeitsbericht unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt, ein.


Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern durch Vermittlung des Betreuungsvereins übertragenen Betreuungsverfahren sind durch Bescheinigung der kommunalen Betreuungsstelle nachzuweisen, Nr. 6.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen.

Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.


nicht angegeben