Dienstleistung
Verwendungsnachweis der Förderung von Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung einreichen
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen voraussichtlich abzuschließenden Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verwendung der Förderung ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 6 Monate
Ansprechpunkt
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Voraussetzungen
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuwendung (formalisierte Begleitung).
Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Tätigkeitsbericht
- Abgeschlossene Vereinbarungen betreffend die formalisierte Begleitung
- Vollmacht des Projektträgers
- Sachbericht in Form des Finanzplanes
- Zahlenmäßiger Nachweis der verwendeten Zuwendungen
Verfahrensablauf
Die Prüfung der Verwendung von Förderungen von Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine können online oder schriftlich eingereicht werden. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.
- Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft die Verwendung der Fördermittel.
- Bei unzureichendem Nachweis der Verwendung kann eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen oder eines entsprechenden Teilbetrages erfolgen.
Schriftlich reichen Sie den Verwendungsnachweis unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt ein.
Hinweise (Besonderheiten)
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Die abgeschlossenen Vereinbarungen sind vorzulegen (Nr. 6.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen).
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
Rechtsbehelf
nicht angegeben