Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg stellen.

Damit der Fahrgast dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:

  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • nach Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • nach Austausch eines Messgerätes bei bestehenden Taxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).

Die Eichung der Messgeräte erfolgt auf einem Rollenprüfstand oder einer Messstrecke. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird von der Eichbehörde bestimmt.

Bei der Eichung und der späteren Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Im Taxameter muss der für das konzessionierte Tarifgebiet aktuell gültige Tarif hinterlegt sein.

Verfahrensablauf:
1. Stellen Sie eine Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers für Ihr Taxi oder Mietwagen beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Standort Berlin). Das können Sie online erledigen.

  • Die Beantragung der Eichung (Eichantrag) erfolgt zusammen mit einer verbindlichen Terminbuchung im Online-Terminvergabeverfahren.
  • Bitte beachten Sie, dass an den genannten Standorten grundsätzlich nur Messgeräte von ortsansässigen Personen bzw. Unternehmen geeicht werden.
  • Pro Termin kann nur ein Messgerät (Taxameter oder Wegstreckenzähler) geprüft werden.

Bitte beachten Sie:

  • Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen, gestatten wir Ihnen, das geeichte Taxameter (bzw. den geeichten Wegstreckenzähler) auch über das Ende der ursprünglichen Eichfrist hinaus, bis zum gebuchten Eichtermin weiter zu verwenden. Auf Grund der rechtzeitigen Eichantragsstellung ist diese Gestattung gebührenfrei.
  • Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) innerhalb der letzten 10 Wochen der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen und liegt der gebuchte Eichtermin erst im Folgejahr, wurde mit der Terminbuchung automatisch ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bis zum gebuchten Eichtermin gestellt. Wir gestatten Ihnen damit bis zum gebuchten Eichtermin die weitere Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers. Diese Gestattung ist eine gebührenpflichtige Leistung. Es wird hierfür eine Gebühr gemäß aktueller Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) erhoben. Diese Gebühr wird Ihnen bei der nächsten Eichung berechnet. Dieser Verfahrensweise können Sie widersprechen. Senden Sie Ihren Widerspruch bitte innerhalb eines Monats ab Eichantragstellung schriftlich an das Landesamt für Mess- und Eichwesen.

2. Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zur Eichung vorstellen zu lassen.

3. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Messgerätes für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.


Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.


Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Diese finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".


Das MEN kann in der Regel einen Eichtermin innerhalb von 14 Tagen vorschlagen. Zum Jahreswechsel kann es etwas länger dauern.


Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
 


Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
 


Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.


nicht angegeben


  • Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers
    Sie können den Antrag online stellen.
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Original
  • Nachweis der zulässigen Reifengröße (durch Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder CoC-Dokument)
  • Auszug aus der Konzessions-Zulassungsbescheinigung

Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen

Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen

Eichamt.

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung

die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für

eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im

geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.


Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten  Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen  Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da  die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es  handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.


verwaltungsgerichtliche Klage


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