Dienstleistung
Förderung von forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ beantragen
Im Rahmen der Forstentwicklung werden forstwirtschaftliche Vorhaben im Privat- und Kommunalwald gefördert.
Innerhalb dieses Förderprogrammes wird folgendes gefördert:
(1) Förderung der Erstaufforderung
(2) Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
- Vorarbeiten
- Waldumbau
- Jungbestandspflege
- Bodenschutzkalkung
- Bodenschonende Holzernte
- Waldentwicklung
(3) Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
- Waldpflegevertrag
- Zusammenfassung des Holzangebotes
- Professionalisierung
(4) Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur
- Forstwirtschaftlicher Wegebau
- Förderung von Holzkonservierungsanlagen
- Kalamitäten
- Waldbrandprävention
(5) Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
- Räumung
- Waldschutz I
- Waldschutz II
- Holzlagerplätze
- Wiederaufforstung
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Folgende Fördermaßnahmen haben zwei Antragsfristen im Jahr, immer zum 01.03. sowie zum 01.09.:
- A1 - Neuanlage von Wald
- B2 - Waldumbau
- B3 - Jungbestandspflege
- B4 - Bodenschutzkalkung
- D1 – Wegebau
Für andere Fördermaßnahmen ist eine laufende Antragstellung möglich, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Verwendungs ‑ und Auszahlungsnachweise sind innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Fristen einzureichen.
Zweckbindungsfristen sind je nach Maßnahme zu beachten (z. B. fünf oder zehn Jahre).
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 40,00
https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/38814_Kostensatzung_Gebuehren-Entgeltverzeichnis
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 4 Wochen
Ansprechpunkt
Bewilligungsbehörde ist die:
Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Geschäftsbereich Förderung
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover.
Die Bewilligungsbehörde wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.
Zuständige Stelle
Bewilligungsbehörde ist die:
Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Geschäftsbereich Förderung
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover.
Die Bewilligungsbehörde wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.
Voraussetzungen
- Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer von Waldflächen in Niedersachsen oder handeln als anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (FWZ).
- Die beantragte Maßnahme ist in der jeweils gültigen Förderrichtlinie vorgesehen und förderfähig.
- Die Maßnahme entspricht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie den Vorgaben des Natur ‑ , Umwelt ‑ und Bodenschutzes.
- Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn nur mit Genehmigung).
- Es handelt sich nicht um Ausgleichs ‑ , Ersatz ‑ oder Pflichtmaßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen.
- Maßnahmenspezifische Anforderungen, z. B. zu Mindestflächen, fachlicher Ausführung oder Organisation, werden eingehalten.
- Der Antrag wird vollständig und fristgerecht über das Forstförderprogramm 2 (FFP2) gestellt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Förderantrag über das Forstförderprogramm 2 (FFP2), online
- Flächen ‑ und Maßnahmendaten, digital
- Eigentumsnachweis oder schriftliche Einverständniserklärung der Flächeneigentümerinnen oder ‑ eigentümer, digital (PDF)
- Lageplan bzw. Flächenübersicht (z. B. Kartenmaterial), digital
- Maßnahmenspezifische Fachunterlagen (z. B. Konzepte, Gutachten, Planungen), digital
- Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen: aktuelles Mitgliederverzeichnis, digital (Excel ‑ Format)
- Ggf. weitere maßnahmenspezifische Nachweise und Unterlagen gemäß Förderrichtlinie, digital
Verfahrensablauf
Die Anträge sind online über das Forstförderprogramm zu stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Unrichtige, unvollständige oder fehlende Angaben können zur Ablehnung des Antrags sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel führen. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Geförderte Maßnahmen unterliegen einer Zweckbindung und können auch nachträglich kontrolliert werden. Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden oder belastenden Bescheid kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Eine Genehmigungsfiktion tritt im Rahmen dieser Förderung nicht ein; bleibt eine Entscheidung aus, gilt der Antrag nicht automatisch als genehmigt.