Im Rahmen der Forstentwicklung werden forstwirtschaftliche Vorhaben im Privat- und Kommunalwald gefördert.

Innerhalb dieses Förderprogrammes wird folgendes gefördert:

(1) Förderung der Erstaufforderung

(2) Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

  • Vorarbeiten
  • Waldumbau
  • Jungbestandspflege
  • Bodenschutzkalkung
  • Bodenschonende Holzernte
  • Waldentwicklung

(3) Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

  • Waldpflegevertrag
  • Zusammenfassung des Holzangebotes
  • Professionalisierung

(4) Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

  • Forstwirtschaftlicher Wegebau
  • Förderung von Holzkonservierungsanlagen
  • Kalamitäten
  • Waldbrandprävention

(5) Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

  • Räumung
  • Waldschutz I
  • Waldschutz II
  • Holzlagerplätze
  • Wiederaufforstung

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Folgende Fördermaßnahmen haben zwei Antragsfristen im Jahr, immer zum 01.03. sowie zum 01.09.:

  • A1 - Neuanlage von Wald
  • B2 - Waldumbau
  • B3 - Jungbestandspflege
  • B4 - Bodenschutzkalkung
  • D1 – Wegebau

Für andere Fördermaßnahmen ist eine laufende Antragstellung möglich, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Verwendungs ‑ und Auszahlungsnachweise sind innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Fristen einzureichen.

Zweckbindungsfristen sind je nach Maßnahme zu beachten (z. B. fünf oder zehn Jahre).



Kosten entstehen nur bei einer Bewilligung und begründen sich durch die Kostensatzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Gebühr: EUR 40,00
https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/38814_Kostensatzung_Gebuehren-Entgeltverzeichnis

Die tatsächliche Bearbeitungszeit hängt insbesondere von Art und Umfang der Maßnahme, der Vollständigkeit der Unterlagen sowie der verfügbaren Haushaltsmittel ab. Eine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist besteht nicht.
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 4 Wochen

Bewilligungsbehörde ist die:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen  - Geschäftsbereich Förderung

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover.

Die Bewilligungsbehörde wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.


Bewilligungsbehörde ist die:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen  - Geschäftsbereich Förderung

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover.

Die Bewilligungsbehörde wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.


  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer von Waldflächen in Niedersachsen oder handeln als anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (FWZ).
  • Die beantragte Maßnahme ist in der jeweils gültigen Förderrichtlinie vorgesehen und förderfähig.
  • Die Maßnahme entspricht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie den Vorgaben des Natur ‑ , Umwelt ‑ und Bodenschutzes.
  • Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn nur mit Genehmigung).
  • Es handelt sich nicht um Ausgleichs ‑ , Ersatz ‑ oder Pflichtmaßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen.
  • Maßnahmenspezifische Anforderungen, z. B. zu Mindestflächen, fachlicher Ausführung oder Organisation, werden eingehalten.
  • Der Antrag wird vollständig und fristgerecht über das Forstförderprogramm 2 (FFP2) gestellt.

nicht angegeben


  • Förderantrag über das Forstförderprogramm 2 (FFP2), online
  • Flächen ‑ und Maßnahmendaten, digital
  • Eigentumsnachweis oder schriftliche Einverständniserklärung der Flächeneigentümerinnen oder ‑ eigentümer, digital (PDF)
  • Lageplan bzw. Flächenübersicht (z. B. Kartenmaterial), digital
  • Maßnahmenspezifische Fachunterlagen (z. B. Konzepte, Gutachten, Planungen), digital
  • Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen: aktuelles Mitgliederverzeichnis, digital (Excel ‑ Format)
  • Ggf. weitere maßnahmenspezifische Nachweise und Unterlagen gemäß Förderrichtlinie, digital

Die Anträge sind online über das Forstförderprogramm zu stellen.


Unrichtige, unvollständige oder fehlende Angaben können zur Ablehnung des Antrags sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel führen. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Geförderte Maßnahmen unterliegen einer Zweckbindung und können auch nachträglich kontrolliert werden. Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.


Gegen einen ablehnenden oder belastenden Bescheid kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Eine Genehmigungsfiktion tritt im Rahmen dieser Förderung nicht ein; bleibt eine Entscheidung aus, gilt der Antrag nicht automatisch als genehmigt.