Die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt ist eine uneingeschränkte staatliche Zulassung zur Ausübung des Berufs.

Wenn Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt Ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben möchten, können Sie auf die Approbation verzichten. Dazu geben Sie eine schriftliche Erklärung bei Ihrer zuständigen Stelle ab. Die einmal abgegebene Erklärung kann nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden.


In Niedersachsen fallen  keine Kosten für die Bearbeitung an.


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).


  • Sie knüpfen Ihren Verzicht auf die Approbation an keine bestimmte Bedingung.

  • schriftliche Verzichtserklärung

Bei der Verzichtserklärung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine eigenständige Willenserklärung der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Somit handelt es sich um eigenes rechtliches Handeln der erklärenden Person. Aus diesem Grund greifen die klassischen Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechts nicht. Gegen eigenes Handeln ist weder ein Widerspruch noch eine Klage statthaft. Insbesondere kann daher kein Widerspruch gegen die Verzichtserklärung eingelegt und keine Anfechtungsklage gegen den Verzicht selbst erhoben werden.


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