Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.


Sie müssen keine gesetzlichen Fristen beachten.


Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

In Niedersachsen fallen  keine Kosten für die Bearbeitung an.


Wenn Sie den Approbationsverzicht schriftlich erklärt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).


Es gibt keine Voraussetzungen für diese Verwaltungsleistung.


Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Schriftliche Verzichtserklärung


Sie reichen Ihre schriftliche Verzichtserklärung bei der zuständigen Stelle ein


Bei der Verzichtserklärung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine eigenständige Willenserklärung der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Somit handelt es sich um eigenes rechtliches Handeln der erklärenden Person. Aus diesem Grund greifen die klassischen Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechts nicht. Gegen eigenes Handeln ist weder ein Widerspruch noch eine Klage statthaft. Insbesondere kann daher kein Widerspruch gegen die Verzichtserklärung eingelegt und keine Anfechtungsklage gegen den Verzicht selbst erhoben werden.


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