Dienstleistung
Verzichtserklärung auf die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt abgeben
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine gesetzlichen Fristen beachten.
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
In Niedersachsen fallen keine Kosten für die Bearbeitung an.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie den Approbationsverzicht schriftlich erklärt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).
Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen für diese Verwaltungsleistung.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
erforderliche Unterlagen
Schriftliche Verzichtserklärung
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre schriftliche Verzichtserklärung bei der zuständigen Stelle ein
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
Bei der Verzichtserklärung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine eigenständige Willenserklärung der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Somit handelt es sich um eigenes rechtliches Handeln der erklärenden Person. Aus diesem Grund greifen die klassischen Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechts nicht. Gegen eigenes Handeln ist weder ein Widerspruch noch eine Klage statthaft. Insbesondere kann daher kein Widerspruch gegen die Verzichtserklärung eingelegt und keine Anfechtungsklage gegen den Verzicht selbst erhoben werden.