Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Einfuhrkontrollen betreiben wollen, müssen Sie eine Benennung beantragen. Damit wird die pflanzengesundheitliche Kontrollstelle in das Verzeichnis der Kontrollstellen übernommen.

Wenn Sie eine Kontrollstelle   woanders als an einer Grenzkontrollstelle benennen, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Sie müssen der zuständigen Behörde über das Trade Control and Expert System (TRACES) ankündigen, wenn Sie Sendungen an Ihre benannte Kontrollstelle weiterleiten. Dazu reichen Sie über TRACES rechtzeitig, aber spätestens ab Verlassen der Eingangs-Grenzkontrollstelle ein Gemeinsames Gesundheitsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP) ein.
  • Wenn Sie Einfuhrsendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstige Gegenstände von der Grenzkontrolle zu den Kontrollstellen weiterleiten, müssen Sie vermeiden, dass ein möglicher Befall mit Quarantäneschädlingen in die Umwelt entweichen kann. Insbesondere muss das Transportmittel dicht verschlossen und nach den Zollregeln verplombt oder versiegelt sein.
  • Ordnet die zuständige Behörde nichts anderes an, dürfen Sie die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Freigabe, der Validierung in TRACES, nur an Ihren benannten Kontrollstellen lagern. Sie müssen die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle unter Verschluss halten.
  • Genehmigt die zuständige Behörde eine vorzeitige Entladung der Sendung an einer benannten Kontrollstelle, müssen Sie eigenverantwortlich die Erzeugnisse, einschließlich der begleitenden Verpackung auf lebende Schädlinge und Anzeichen eines sonstigen Befalls prüfen. Dazu zählen beispielsweise Symptome, Befallsanzeichen oder Bohrmehl. Zur Vorbereitung einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial müssen Sie die Ladungsträger mit einem Mindestabstand zwischen den Reihen von 1 Meter beziehungsweise nicht höher als 2 Meter anordnen. Die zuständige Behörde kann Sie dazu auffordern, die Ladungsträger umzuschichten.
  • Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder drohen aufzutreten, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
  • Sie müssen Mitarbeitende, die Container oder andere Transportmittel entladen, über die Bedingungen informieren.
  • An der Kontrollstelle müssen Waschbecken und WCs frei zugänglich sein.

Ein Antrag zur Benennung einer Kontrollstelle zur phytosanitären Abfertigung kann sinnvoll sein, wenn die Kontrolle an der Grenzkontrollstelle schwierig durchzuführen ist (z.B. wenn ein Container Waren geladen hat, die schlecht im Container zu überprüfen sind und schwer am Hafen zu entladen wären, z.B. Steinwaren auf Paletten).


Mindestens sechs bis acht Wochen vor der ersten Abfertigung am Kontrollort


Für die Registrierung (Prüfung des Antrags, Eintrag in das amtliche Register und Erstellung des Bescheids) werden Kosten lt. Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhoben. Diese betragen 114,- Euro (Stand 2026).

Für die notwendige Besichtigung der Kontrollstelle fallen zusätzlich Kosten an, die sich am Zeitaufwand orientieren (variable Kosten).

Für Niedersachsen gilt hier die Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 21. August 2007 (Nds. GVBl. S. 422 - VORIS 20220 -), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 100); Nr. 4.4.1 (Besichtigung zur Benennung oder Inspektion einer Kontrollstelle, einschließlich Fahrzeiten) und Nr. 4.4.2 (Benennung einer Kontrollstelle) der Anlage 1


Ungefähr sechs bis acht Wochen


Landwirtschaftskammer Niedersachsen


Landwirtschaftskammer Niedersachsen


Sie müssen die in Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen vorweisen.

Hier finden Sie detaillierte Informationen unter anderem zu Kontrollen und Vorschriften über Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

Zudem müssen Sie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 genannten Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen beachten.


Nicht angegeben


  • Antrag auf Benennung einer Kontrollstelle
  • skizzierter Lageplan der Kontrollstelle

Der beantragte Kontrollort wird nach Antragstellung und vor der Benennung von der zuständigen Behörde vor Ort auf seine Eignung als Kontrollort bzw. auf die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft.


Ausfüllen des Antrags auf Benennung einer Kontrollstelle und postalische Zusendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrags (mit Skizze) an die zuständige Behörde.


Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde. 

Besichtigung des vorgesehenen Kontrollorts (Kontrollstelle).

Wenn die notwendigen Anforderungen an die Kontrollstelle erfüllt werden, erfolgt eine Eintragung der Kontrollstelle in das amtliche Register und der Genehmigungsbescheid wird an den Antragsteller versendet.

Neben der Eignung des Kontrollortes wird auch überprüft,
ob die Ware nicht oder wenig tauglich für die Abfertigung an der Grenzkontrollstelle ist und ob die Kapazitäten der zuständigen Behörde an dieser Kontrollstelle ausreichen, um die phytosanitäre Beschau der Ware an der Kontrollstelle gewährleisten zu können.


Wird eine Kontrollstelle nicht mehr benötigt, müssen Sie sie bei der zuständigen Stelle abmelden.


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