Es bedarf einer gesonderten Berufszulassung um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen.

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzen und die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt sind, kann eine bedingte Berufszulassung alternativ auch durch die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nur in wenigen Sonderfällen möglich.

Die Erteilung der Erlaubnis ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem Sie tierärztlich tätig werden wollen.



Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit sowie Eignung der vorgelegten Unterlagen.
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 3 Monate

Für Niedersachsen gilt § 1 i. V. m. der Anlage zu § 1, Nr. I. 1. 5 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).

Verwaltungsgebühr: 95 Euro - 250 Euro

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Zahlung nur mit Vorkasse


Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.

Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens 4 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich. Die Verlängerung ist für längstens 3 Jahre möglich.

Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise erteilt oder verlängert werden, wenn

  • es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder
  • Sie unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sind.
  • Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
  • im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind.

Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann erteilt werden, wenn Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf erbracht haben
  • gegebenenfalls eine Möglichkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in nichtselbständiger Tätigkeit nachweisen können (z. B. durch Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage). Hinweis: Der Antrag wird in den Bundesländern NRW, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen ohne Angabe des Arbeitgebers nicht weiterbearbeitet
  • über die, für die Ausübung der Berufstätigkeit, erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Über das Erteilen der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie wird nur mit einer Gesamtdauer von maximal 4 Jahren und widerruflich erteilt. Bei bestimmten Ausnahmen kann der Zeitraum verlängert werden.


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
  • einen gültigen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Kopie des Personalausweises, Reisepass)
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • eine Kopie des Befähigungsnachweises oder Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des tierärztlichen Berufes berechtigt, falls diese nicht in deutscher Sprache verfasst ist, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der Belegart O (dieses muss über das für Ihren Wohnsitz zuständige Einwohnermeldeamt angefordert werden)
  • Bei Aufenthalt kürzer als zwei Jahre in Deutschland aber in EU-Mitgliedstaaten ist ein Europäisches Führungszeugnis zu beantragen
  • Zeitennachweis (Semesterübersicht als Nachweis des mind. 5-jährigen Studiums (Transkript of records)
  • sofern Sie weniger als 2 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet sind, einen entsprechenden Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat (falls dieser nicht in deutscher Sprache verfasst ist, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche)
  • eine schriftliche Bestätigung des verantwortlichen approbierten Tierarztes, dass er in der Berufserlaubnis entsprechend benannt werden darf
  • einen kurzgefassten Lebenslauf (Schwerpunkt - berufliche Bildung)
  • zusätzlich: einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, z. B. durch Vorlage eines Zertifikats auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens (ALTE-Mitglieds- Institution (Association of Language Testers in Europe) oder eines entsprechenden Schulabschlusses

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der benötigten Unterlagen stellen.

Im Anschluss prüft und bearbeitet die zuständige Stelle Ihren Antrag (ggf. Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen).

Schließlich teilt Ihnen die zuständige Stelle die Entscheidung über Ihren Antrag in Form eines Bescheids über die Erteilung/Ablehnung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs mit.


Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Berufserlaubnis kann zu strafrechtlichen Folgen führen. Ebenfalls sind die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten.


verwaltungsgerichtliche Klage


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