Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienbewerbung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten, aber Ihnen noch kein Studienplatz zugeteilt wurde oder kein Studienplatz sicher zur Verfügung steht.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie kann für maximal neun Monate erteilt werden.
Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung zustimmen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 100,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr: EUR 50,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Welche Fristen muss ich beachten?
Ansprechpunkt
Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über einen entsprechenden Schulabschluss
- Nachweis über die vorhandenen Sprachkenntnisse (z.B. ein Zertifikat) oder üben den beabsichtigten Erwerb der Sprachkenntnisse
- Ggfls. Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.