Wenn Sie eine ausgebildete sozialpädagogische Fachkraft sind und eine Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung absolviert haben, können Sie die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.



Gebühr: kostenfrei

Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 6 Monate

Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover


Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover


Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:

  • einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
  • den Abschluss einer von Niedersachsen anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
  • mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
  • die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


  • Antragsformular
  • Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation
  • Erklärung Arbeitgeber / Selbstständige Qualitätsstandards
  • Datenformular
  • Erweitertes Führungszeugnis (im Original)
  • Nachweis der Beschäftigung bei einer Stelle (z.B. Arbeitsvertrag)
  • Nachweise zur Ausbildung (z.B. Hochschulzeugnis)
  • Nachweise zur Berufserfahrung (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse)
  • Nachweis über die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitperson (z.B. Abschlusszertifikat)
  • Nachweise über die persönliche Qualifikation

Sie können den Antrag schriftlich oder online stellen.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.


Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 7 Nds. AG PsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, das Niedersächsische Justizministerium als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.

Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie

  • über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz;
  • Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben;
  • sich regelmäßig fortbilden.

nicht angegeben


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