Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:

  • die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
  • das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
  • Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
  • Verbot der Jagdausübung.

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.


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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


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