Dienstleistung
Jagderlaubnis: Mitteilung
Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:
- die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
- das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
- Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
- Verbot der Jagdausübung.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Anmeldung, Ausstellung, Antrag, Jäger, Verlängerung, Landwirtschaft, Umwelt und Jagd, Vorbereitungskurs, teilnehmen, Ausländerjagdschein, Jungjäger, Jägerprüfung, Jagd, Jagdschein, Jugendjagdschein, Anmeldung, Ausstellung, Antrag, Verlängerung, Landwirtschaft, Umwelt und Jagd, Vorbereitungskurs, teilnehmen, Ausländerjagdschein, Jungjäger, Jägerprüfung, Jagd, Jäger, Jagdschein, Jugendjagdschein