Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland betrieben haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium anrechnen lassen.

Ebenso können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen, wenn Sie bereits im Inland oder Ausland ein dem Medizinstudium verwandtes Studium betrieben haben.


nicht angegeben


zuständig: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.

Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover


Landesprüfungsamt NiZzA

zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.

Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover


  • Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte.

nicht angegeben


Studium im Inland:

  • Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

Studium im Ausland:

  • Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

Sie stellen den Antrag auf Anerkennung Ihrer Studienzeiten und Studienleistungen im Medizinstudium schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle.

  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit der Studienzeiten und Studienleistungen und entscheidet über deren Anerkennung oder Anrechnung.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

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