Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann die Steuerberaterkammer Ausnahmen zulassen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. 


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Zuständig ist die Steuerberaterkammer Niedersachsen.


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  • Erläuterung, warum durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (vgl. z.B. § 16 Abs. 1 BOStB)
  • ggf. Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • ggf. Nachweis Versicherungsschutz für beabsichtigte Tätigkeit
  • ggf. sonstige Nachweise (z.B. Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, Organigramm)

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