Dienstleistung
Zuwendung aus der Walderhaltungsabgabe
Die Waldbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Walderhaltungsabgabe verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, Kulturpflege, und für den Flächenerwerb aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden.
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Kosten/ Aufwand ist gebunden an die Waldumwandlung
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Ausnahme für Fälle bei denen Ersatzmaßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden können.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsiches Waldgesetz
§ 8 Abs.5, S. 2-5 NWaldLG
Rechtsbehelf
nicht angegeben