Wohngeld unterstützt Sie dabei, Ihre Miete zu bezahlen oder Ihre Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum zu verringern.

Wenn sich ihre wirtschaftliche Situation verbessert, müssen Sie dies grundsätzlich melden. In dem Fall kann sich Ihr Anspruch auf Wohngeld verringern.  

Die Verbesserung kann verschiedene Gründe haben:

  • Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder wird höher.
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten verringert sich.
  • Es leben weniger zu berücksichtigende Personen in Ihrem Haushalt.

Die zuständige Behörde kann auch von sich aus das Wohngeld kürzen oder streichen, wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von der Veränderung erhält. In diesem Fall spricht man "von Amts wegen".

Kenntnis kann die Behörde zum Beispiel erlangen durch:

  • Datenabgleiche
  • einen neuen Wohngeldantrag der Person, die ausgezogen ist
  • Anfragen beim Arbeitgeber

Die Verbesserung muss langfristig erfolgt sein, also mehr als 2 Monate andauern.

Verringert sich die Miete beziehungsweise die Belastung bei Wohneigentum oder erhöht sich das Gesamteigentum, kann die zuständige Behörde Teile des gezahlten Wohngeldes zurückfordern.


nicht angegeben


Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.



Gebühr: kostenfrei

An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde


Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde


  • Das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert.
  • Die Änderungen sind langfristig, also dauern länger als 2 Monate an.

Weitere mögliche Voraussetzungen für eine Verringerung oder Streichung des Wohngeldes:

  • Sie beziehen irrtümlicherweise mehrfach Wohngeld.
  • Sie beziehen andere Transferleistungen, die Wohngeld ausschließen.
  • Sie nutzen die Wohnung nicht mehr.
  • Sie sind arbeitslos und die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde eingestellt.

nicht angegeben


Bei der Entscheidung von Amts wegen, also ohne Antrag, kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.


Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.


Die Wohngeldbehörde gleicht regelmäßig Datensätze mit anderen Behördenquellen ab. So soll sichergestellt werden, dass Wohngeldansprüche korrekt und aktuell erfasst sind. Unregelmäßigkeiten können geprüft werden. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.


nicht angegeben


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