Sie sind als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.

Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.

Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen.


Die Instandsetzungsbenachrichtigung hat unverzüglich nach der Durchführung der Instandsetzung zu erfolgen.


 Es fallen keine Kosten an


Der Abschluss der Bearbeitung erfolgt sofort.


Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)


Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)


Sie müssen befugter Instandsetzer nach Mess- und Eichverordnung sein.


Nicht angegeben


Vorlage für die Instandsetzungsbenachrichtigung


Das von den Eichbehörden bereitgestellte Formular ist auszufüllen und an das Mess- und Eichwesen Niedersachsen zu übermitteln.


Nicht angegeben


Information über Instandsetzung, Messgerät, Instandsetzung durchführen, Instandsetzung melden, Instandsetzermitteilung, Mitteilung über Instandsetzung, Information über Instandsetzung, Messgerät, Instandsetzung durchführen, Instandsetzung melden, Instandsetzermitteilung, Mitteilung über Instandsetzung