Dienstleistung
Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Anzeige einer störfallrelevanten Errichtung oder Änderung fest, dass durch Ihr Vorhaben die immissionsrechtlichen Voraussetzungen oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 6 bis 7 Monate
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
Ansprechpunkt
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Zuständige Stelle
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Voraussetzungen
- Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
- Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
- Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen der Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Verfahrensablauf
Wenn die Behörde bei der Prüfung Ihrer Anmeldung über eine störfallrelevante Errichtung und des Betriebs oder der störfallrelevanten Änderung zu der Entscheidung kommt, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, werden Sie hierüber schriftlich informiert.
Daraufhin müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung stellen. Dieser ist schriftlich oder elektronisch möglich. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Oder Sie stellen, ohne vorherige Anzeige, gleich einen Antrag auf störfallrelevante Errichtung und des Betriebs oder der störfallrelevanten Änderung. Dies empfiehlt sich insbesondere in den Fällen, wo Ihnen aus anderweitigen Informationen bereits bekannt ist, dass Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
Ist der Antrag vollständig, wird dieser mit den Unterlagen öffentlich bekannt gemacht und für die Dauer von einem Monat veröffentlicht. Innerhalb dieser einmonatigen Frist können Personen oder Vereinigungen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Einwände darlegen.
Die zuständige Behörde holt im Rahmen der Genehmigungsprüfung auch Stellungnahmen von Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben betroffen sind.
Sobald der zuständigen Behörde fristgerecht erhobene Einwände sowie Stellungnahmen vorliegen, beurteilt sie, ob das Vorhaben alle Voraussetzungen erfüllt.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage