Dienstleistung
Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Es können Gebühren nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) anfallen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt bzw. eingestellt werden soll.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis oder dessen zur Vertretung Berechtigten bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde erfolgen.