Traumaambulanzen bieten insbesondere Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle, frühzeitige und unbürokratische Beratung und psychologische Hilfe, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen.

Während Ihrer Behandlung in einer Traumaambulanz können Betreuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige anfallen. Für notwendige Betreuungskosten können Sie eine Erstattung beantragen.

Betreuungskosten können übernommen werden,

  • wenn Sie in Behandlung sind oder waren und Kosten für eine in dieser Zeit notwendige Betreuung Ihrer Familienangehörigen, beispielsweise Ihrer Kinder, entstanden sind, oder
  • wenn Kosten entstanden sind für eine Person, die Sie zu Ihrer Behandlung begleitet hat.

Es fallen keine Kosten an.



Wenn Sie den Antrag auf Soziale Entschädigung für die Behandlung in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfe stellen, erfolgt die Bearbeitung innerhalb von 2 Wochen.
Bearbeitungsdauer: 2 Wochen

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim


  • Sie haben Anspruch auf eine Soziale Entschädigungsleistung. Das heißt, Sie leiden unter den gesundheitlichen Folgen eines Ereignisses im Zusammenhang mit einer Gewalttat, dem Wehrdienst oder einer Impfung.
  • Sie erhalten eine Behandlung in einer Traumambulanz oder haben eine Behandlung erhalten und
    • es sind Kosten für eine in dieser Zeit notwendige Betreuung Ihrer Familienangehörigen, beispielsweise Ihrer Kinder, entstanden, oder
    • es sind Kosten entstanden für eine Person, die Sie zu Ihrer Behandlung begleitet hat.
  • Die Betreuungskosten sind notwendig. Das heißt, die betroffene Person kann die Behandlung in der Traumaambulanz ohne Betreuung oder Pflege nicht wahrnehmen und ist auf eine Begleitperson angewiesen, dies gilt beispielsweise für
    • Personen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H (Hilflosigkeit), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BI (Blindheit)
    • Personen mit psychischer Erkrankung
    • Kinder, Jugendliche und andere pflege- oder betreuungsbedürftige Familienangehörige
  • Die Kosten entstehen tatsächlich, zum Beispiel als Vergütung der betreuenden Person. Das heißt, die Betreuung oder Begleitung wird nicht von Verwandten übernommen. Und es steht keine andere Personen zur Verfügung, die dies unentgeltlich übernehmen kann.

nicht angegeben


  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Sozialgericht

nicht angegeben


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