Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.


Es fallen keine Gebühren an.


Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.


An Ihr örtliches Bürgeramt


Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren (örtliches Bürgeramt)


Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion


nicht angegeben


Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion


nicht angegeben


nicht angegeben


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