Dienstleistung
Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke: Anzeige
Tierärzte und Tierärztinnen, die eine tierärztliche Hausapotheke betreiben möchten, müssen dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Wenn Sie von pharmazeutischen Unternehmern oder Großhändlern Arzneimittel beziehen möchten, benötigen sie dazu eine Bescheinigung gemäß § 47 Abs. 1a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Tierärztliche Hausapotheken müssen regelmäßig überwacht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige des Verbringens gemäß § 73 Abs. 3a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) hat unverzüglich nach der Verschreibung oder Bestellung des Arzneimittels zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 47 Abs. 1a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) ist die Einsendung des ausgefüllten Anzeigeformulars notwendig, das auf der Homepage der zuständigen Stelle verfügbar ist, weiterhin ist eine beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde einzureichen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben