Bei Einsetzen eines Stellvertreters im Todesfall des Lizenznehmers ist die Übertragung einer nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Der Stellvertreter muss den nach § 45 GewO vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:

  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige – Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
  • Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung

§ 6 Postgesetz (PostG)
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
§ 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

nicht angegeben


Es fallen keine Gebühren an. 


Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.


Bundesnetzagentur

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Es werden keine Unterlagen benötigt.


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