Dienstleistung
Aufnahme der Tätigkeit einer Zuchtorganisation mit Sitz und Anerkennung im EU-Ausland: Anzeige
Zuchtorganisationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nach Gemeinschaftsrecht anerkannt sind und in Deutschland tätig werden möchten, müssen dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Für in Deutschland gehaltene Zuchttiere dürfen Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Herkunftsregister sowie die Ausstellung von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) erst nach der Anzeige vorgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs.1 Nr. 3 TierZG und kann nach § 26 Abs. 2 TierZG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Rechtsbehelf
nicht angegeben