Dienstleistung
Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige
Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.
§ 127 Bundesberggesetz (BBergG)
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.
Online-Anzeige von Bohrungen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Rechtsbehelf
nicht angegeben