Unternehmer und Unternehmerinnen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen, die Fahrpersonal einsetzen, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigen jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Sie als Unternehmerin oder Unternehmer müssen die Bescheinigung für Ihr Fahrpersonal beantragen.

Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag Ihres Unternehmens innerhalb der EU zu führen.

Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel, die Gemeinschaftslizenz oder der Reisepass früher ablaufen. Somit wird die Fahrerbescheinigung ungültig, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.

Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen Ihres Unternehmens aufzubewahren.

Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten erfolgt.

Für Personen mit einem Daueraufenthaltstitel müssen Sie keine Fahrerbescheinigung beantragen. In diesem Falle liegt ein Antrag in Ihrem eigenen Ermessen.


nicht angegeben


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.


  • Sie besitzen eine EU-Gemeinschaftslizenz.
  • Sie beschäftigen Fahrpersonal aus Drittstaaten.

nicht angegeben


  • Antrag mit Angaben zu
    • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
    • der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
    • der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
    • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
  • Mit dem Antrag vorzulegen sind:
    • die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz ,
    • die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
    • der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
    • der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
       

Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

Die Bescheinigung für das Fahrpersonal muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.


Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.


nicht angegeben


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