In Niedersachsen obliegen der zuständigen Stelle die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie hat dazu insbesondere u. a. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Kreisfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.


nicht angegeben


Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.


nicht angegeben


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nicht angegeben


Es werden keine Unterlagen benötigt.


nicht angegeben


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Katastrophenschutz, Katastrophenschutz